Einziger Hinweis auf diese Leistungen ist die oben erwähnte Chat-Nachricht von AI.________, welche jedoch nicht auf einen grossen Umfang der Leistungen schliessen lässt. Genauere Angaben zu den angeblich von ihr erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen machte die Beschuldigte während des ganzen Strafverfahrens nicht. Sie beliess es bei pauschalen Ausführungen, wie die Ausführungen oben zeigen. Aufgrund der belastenden Chat-Korrespondenz und der erhobenen Vorwürfe durften vernünftigerweise nähere Angaben erwartet werden.