Die Vorinstanz erachtete den telefonischen Austausch zwar grundsätzlich als möglich, angesichts der Zeitverschiebung von sechs Stunden und dem Umstand, dass mit den Ansprechpartnern der chinesischen Gesellschaften sehr viel via Chats kommuniziert worden sei, jedoch als eher unwahrscheinlich. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschuldigte ausschliesslich über Kommissionen in Zusammenhang mit den Warenlieferungen der B.a.________AG via Chats kommuniziert haben sollte, nicht aber über eine davon unabhängige finanzielle Wertschätzung, für welche sich die Beschuldigte