GD 9/2/5 Ziff. 60, 84). Die Vorinstanz erachtete den telefonischen Austausch zwar grundsätzlich als möglich, angesichts der Zeitverschiebung von sechs Stunden und dem Umstand, dass mit den Ansprechpartnern der chinesischen Gesellschaften sehr viel via Chats kommuniziert worden sei, jedoch als eher unwahrscheinlich.