3.5.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschuldigte vor bzw. lässt dies durch ihre Verteidigung vorbringen, ihr sei anlässlich eines Telefonats mitgeteilt worden, dass ihr als Zeichen der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit finanzielle Zuwendungen gewährt würden, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch die Unterstützung der chinesischen Gesellschaften habe – wie die übrige Kommunikation – über das Telefon stattgefunden (vgl. SG GD 9/2/5 Ziff.