141 StPO N 42 m.H.; Gless, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.). Folglich können diese Nachrichten berücksichtigt werden. Damit besteht ein Hinweis, dass die von der Beschuldigten angeführten Beratungs- und Unterstützungsleistungen stattgefunden haben können, auch wenn in der ausgewerteten Korrespondenz keine Anhaltspunkte vorhanden sind.