an die Beschuldigte, worin ein Export von Baggern nach Kasachstan sowie Kohle erwähnt werden (Ordner "Anhang 7", Register 32). Diese Nachricht bestätigt somit die Ausführungen der Beschuldigten zu den Fragen betreffend Kohle und Maschinenverkauf. Nach der herrschenden Lehre ist in den Fällen, in denen die Beweise nicht gesiegelt und damit zugänglich sind, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten, wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliegt (Wohlers, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 141 StPO N 42 m.H.;