angesprochenen Schutz verstanden habe; sie äusserte sich aber nicht dazu [D 21/1/91 ff. Ziff. 27-38]) und stehe demzufolge in keinem Zusammenhang zur verteidigerseits erwähnten "Hilfe bei zahlreichen Fragen, welche mit den Geschäften der Privatklägerin nichts zu tun gehabt hätten" (OG GD 1 E. C.V.2.2.2.5). Diesen Schlussfolgerungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Zu beachten ist schliesslich, dass nur ein Teil der Chat-Nachrichten (mittels Stichworte) ausgewertet worden ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass entsprechende Austausche stattgefunden haben, was durch nachfolgende Ausführungen bestätigt wird.