(Y.________Ltd.) vom 25. Juni 2013 (D 25/2/5/20). Zur angesprochenen "Protection" führte die Vorinstanz aus, diese habe sich ausweislich der im Dezember 2012 und Juni 2013 erfolgten Kommunikation der Beschuldigten mit AB.________ (dazu oben sowie D 21/1/121-141 und D 10/2/8/8; 10/2/81-83) offensichtlich auf die Lieferung von Eisenerzkonzentrat trotz Zahlungsschwierigkeiten der Y.________Ltd. bezogen (der entsprechende Sachverhalt wurde der Beschuldigten am 17. Juni 2016 mitsamt den Chat- Protokollen vorgehalten und u.a. die Frage gestellt, was sie unter dem am 25. Juni 2013 Seite 45/123