Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten würden und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch enthalten diese Nachrichten nichts zu den zahlreichen Fragen, bei denen die Beschuldigte behilflich gewesen sein will, und keine Hinweise auf weitere Unterstützungs- und Beratungsleistungen. Einziger möglicher Hinweis dafür ist der Satz "I am do my best to protect you" in der Nachricht der Beschuldigten an AB.________ (Y.________Ltd.) vom 25. Juni 2013 (D 25/2/5/20).