GD 9/2/5 Ziff. 67-69). Die Verteidigung fügte an, dass eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen werde (SG GD 9/2/5 Ziff. 69). Auch zur V.________Ltd. erklärte die Beschuldigte, AF.________ habe anfangs 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erwähnt, dass Herr AE.________ mit der Zusammenarbeit sehr zufrieden sei und er ihr für die gute Arbeit, Unterstützung und Zuverlässigkeit danken wolle (SG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 84). Die erste Vergütung der V.________Ltd. habe sie am 4. Januar 2012 erhalten (für ein Geschäft, das nichts mit dem Eisenerzverkauf der B.a.________AG zu tun habe; SG GD 9/1/1/1 S. 4).