3.3 3.3.1 Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 aus, dass AB.________ (Y.________Ltd.) ihr im Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erklärt habe, ihr anstelle von AK.________ eine Vergütung/Kommission zu bezahlen, die Standard- Kommission USD 1.00/dry ton betrage und die Bezahlung von Vergütungen/Kommissionen auf dem chinesischen Markt allgemeine Praxis sei, wenn das Geschäft gut verlaufe. Es sei ein Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff.