HD 5/1/69). Zwei Vertreter sonstiger, offensichtlich chinesischer Gesellschaften haben ebenfalls bestätigt, dass Kommissionszahlungen üblich seien und nichts mit den Preisen für erworbene Waren zu tun hätten; sie würden für die Vermittlung neuer Geschäfte, ausgezeichnete Vertragsabwicklungen und professionelle Beratungen gezahlt (GD 9/1/1/5 f.). 3.2.5 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung angerufene Praxis chinesischer Unternehmen tatsächlich besteht. Zu prüfen ist nun, ob die Zahlungen an die Beschuldigte auch aufgrund dieser Praxis geleistet worden sind.