Dieses Vertrauensverhältnis werde als "Guanxi" bezeichnet. Die Vergütungen seien für die gute Zusammenarbeit, die Verlässlichkeit des Vertragspartners und auch für Beratungsdienstleistungen, welche indirekt entschädigt worden seien, bezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 151-159; OG GD 9/5/4 Ziff. 104-110).