58-60, 151-159) und der Berufungsverhandlung (OG GD 9/5/4 Ziff. 105-110) als Zeichen des Respekts bzw. Ausdrucks von Zufriedenheit bezeichnet, namentlich weil die Beschuldigte äusserst verlässlich gewesen sei sowie ihnen [den chinesischen Gesellschaften bzw. deren Vertreter] mit ihrer grossen Erfahrung im Bereich Rohstoffhandel bei zahlreichen Fragen behilflich gewesen sei, bzw. sie und ihre Mitarbeiter auf privater Basis in einer Weise unterstützt habe, die in keinem Zusammenhang zu den Geschäften der B.________-Gruppe gestanden hätte (Schulung für das allgemeine Verständnis des Rohstoffmarktes, Hinweise für die Beurteilung der Qualität von