Company" zu tun und seien für andere Geschäfte mit anderen Unternehmen geleistet worden (SG GD 9/1/1/4). Da trotz verwertbarer Chat-Korrespondenz bei den anderen Gesellschaften nicht alle Zahlungen Geschäften mit den Privatklägerinnen zugeordnet werden konnten und davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlungen für Geschäfte mit Dritten erfolgt sind (vgl. E. B.III.2.1- 2.2), ist dies auch hier nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Zahlungen der X.________Ltd. an die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Verkäufen der B.a.________AG standen. Seite 42/123