Aufgrund dieser nicht eindeutigen Zuordnung und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, die Beschuldigte habe auch für Beratungsdienstleistungen und die Unterstützung der chinesischen Vertragspartner bei Drittgeschäften Vergütungen erhalten (SG GD 9/2/5 Ziff. 135), ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 nicht im Zusammenhang mit Geschäften der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. stand. 2.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufen der B.b.________Ltd.. bzw. der B.a.________AG an die W.________Ltd. erfolgt sind: