sämtliche anderen Zahlungen exakt 1:1 entsprechend der Liefermenge ausgerichtet und den Betrag nie ab- oder aufgerundet habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf Gründe für eine Vergütung von USD 0.50/Tonne (SG GD 9/2/5 Ziff. 137-139). Aufgrund dieser nicht eindeutigen Zuordnung und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, die Beschuldigte habe auch für Beratungsdienstleistungen und die Unterstützung der chinesischen Vertragspartner bei Drittgeschäften Vergütungen erhalten