2.6.5 Betreffend die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 führte die Verteidigung aus, dass sich diese keiner Rohstofflieferung der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. zuordnen lasse. Rein zeitlich könne sich die Zahlung nur auf die Lieferung vom Februar 2015 von 39'232.71 Tonnen [recte: 39'932.71] beziehen. Bei einer vereinbarten Kommission von USD 0.50/Tonne wären USD 19'661.85 [recte: USD 19'616.35] zu bezahlen gewesen. Man könne nicht einen stark abgerundeten Betrag annehmen, da die Z.________Ltd. sämtliche anderen Zahlungen exakt 1:1 entsprechend der Liefermenge ausgerichtet und den Betrag nie ab- oder aufgerundet habe.