In Anbetracht dieser Ausführungen ist bezüglich der Zahlungen vom 12. November 2013, vom 21. März 2014, vom 23. September 2014 und vom 8. Dezember 2014, welche alle exakt den Lieferungen entsprachen, davon auszugehen, dass diese für die entsprechenden Lieferungen der B.b.________Ltd.. vergütet wurden, zumal die Verteidigung dies auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannt hatte (SG GD 9/2/5 Ziff. 121); im Berufungsverfahren vertrat die Verteidigung jedoch die gegenteilige Ansicht (OG GD 9/5 S. 10; 9/5/4 Ziff.