2.3.3 Auch aus dieser Kommunikation ist ersichtlich, dass die als "commission" bezeichneten Zahlungen in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen. Zudem ergibt sich aus dem Chat vom 28. Januar 2015, dass der Preis für das Eisenerzkonzentrat offensichtlich von den Modalitäten dieser Zahlungen ("prepayment") abgehangen hat. Des Weiteren passen die am 9. April 2015 als "commission" gezahlten USD 40'050.00 zu den im Februar und März 2015 erfolgten Lieferungen von insgesamt 40'049.97 dmt Eisenerzkonzentrat (USD 1.00/dmt, wie es von der Beschuldigten am 28. Januar 2015 vorgegeben und danach von der V.________Ltd.