Dies werde auch dadurch gestützt, dass AF.________ der Beschuldigten am 30. April 2013 mitgeteilt habe, der Kaufpreis würde USD 118.00 und die Kommission USD 0.50 betragen. Dieser Verkaufspreis lasse sich aber nicht mit den damals verhandelten Kaufpreisen von USD 107.00 und USD 95.00 im Mai in Verbindung bringen (SG GD 9/2/5 Ziff. 109-110; OG GD 9/5/4 Ziff. 88). Die Vorinstanz hielt fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Zahlung Geschäft mit Dritten betroffen habe, aber da die Beschuldigte ab Februar 2012 für sämtliche Lieferungen von Eisenerzkonzentrat seitens der B.a.________AG [recte: B.b.________Ltd..] an die V.________Ltd.