Am 25. April 2013, also rund eine Woche später, informierte AC.________ die Beschuldigte, dass ihre "commission" von USD 10'100.00 überweisen worden sei. Offenbar klappte die Überweisung jedoch nicht, da die Beschuldigte am 1. Mai 2013 AC.________ kontaktierte, worauf dieser am 4. Mai 2013 antwortete, dass die Bank den Swift korrigiert habe und die "commission" von USD 10'100.00 überwiesen sei. Aufgrund dieser Chat-Korrespondenz ist der Zusammenhang erstellt. Zudem bestreitet die Verteidigung diese Zuordnung ebenfalls nicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82).