für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt. Diese seien für Eisenerzgeschäfte der B.a.________AG als auch für Geschäfte mit Drittfirmen gewesen (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Herr AE.________ war gemäss der Stellungnahme der Beschuldigten der Vice General Director der V.________Ltd. (SG GD 9/1/1/1 S. 3). Damit besteht kein Zweifel, dass auch die Zahlungen der U.________Ltd. mit den Lieferungen an die V.________Ltd. in Beziehung stehen, was der oben dargelegte Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen bestätigt. Seite 23/123