Die übrigen Zahlungen stammen von der U.________Ltd. (D 23/3/2/10, 23/3/3/1, 23/3/3/3, 23/3/3/5. 23/3/2/22). Laut der Privatklägerin B.a.________AG handelt es sich bei der U.________Ltd. um eine chinesische Bank (HD 2/2/7 Ziff. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Beschuldigte in den Einvernahmen nie zu diesen Zahlungen geäussert. An der Hauptverhandlung verwies sie auf ihre – oben bereits erwähnte – Stellungnahme (SG GD 9/1/5 S. 5). In dieser führte sie aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen der V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt.