2.1.2 Auch wenn von den erwähnten Zahlungen nur jene vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 (direkt) von der V.________Ltd. stammt (D 23/3/2/3), ändert sich am soeben festgestellten Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen nichts. Die Überweisung vom 15. März 2012 über USD 20'000.00 stammt von AF.________ (vollständiger Name: AF.________; D 23/3/2/7). Gemäss Darlegung der Verteidigung handelt es sich bei AF.________ um eine Managerin der V.________Ltd. (vgl. OG GD 2/6 S. 3). AF.________ war eine der Kontaktpersonen der Beschuldigten bei der V.________Ltd.