Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen im November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden. Da zu dieser Vergütung keine (verwertbare) Chat-Korrespondenz vorliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung für ein Geschäft erfolgt ist, welches nicht im Zusammenhang mit der B.a.________AG stand und nicht Gegenstand der Anklage ist.