seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt. Der Restbetrag von USD 10'500.00 müsse sich sodann auf eine noch frühere Lieferung, welche durch die Ermittlungen nicht habe eruiert werden können, bezogen haben. Die Beschuldigte habe sich schliesslich lediglich auf die vage Behauptung beschränkt, die USD 35'000.00 hätten sich auf ein anderes Geschäft bezogen (OG GD 9/5/5 S. 5-6). Es trifft zu, dass die Vergütungen teilweise für mehrere Lieferungen gesamthaft erfolgten. Wie es sich hier verhält, ist unklar. Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen im November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden.