B.a.________AG zu tun gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vergütungen seien nicht immer für jede Lieferung separat erfolgt, sondern verschiedene Lieferungen seien jeweils zusammengefasst worden. USD 25'000.00 von diesen USD 35'000.00 seien daher nach ihrer Auffassung für die Lieferungen im November und Dezember 2011 von insgesamt 24'490.90 dmt bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für diese Lieferungen keine Vergütungen geflossen sein sollten, denn sämtliche übrigen Zahlungen der V.________Ltd. seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt.