85), nicht stichhaltig. Gemäss Verteidigung spreche sodann gegen den Zusammenhang, dass die V.________Ltd. – anders als im Regelfall – den Kommissionsbetrag in vier Teilzahlungen geleistet habe und es sich bei den Teilzahlungen nicht um runde Beträge gehandelt habe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85-86). Auch diese Argumentation geht fehl. Für die Lieferung im August 2012 wurde die "commission", wie nachfolgend gezeigt wird, in zwei Raten und in zwei nicht runden Beträgen bezahlt. Diesbezüglich bestreitet die Verteidigung den Zusammenhang nicht. Deshalb sprechen auch hier die nicht runden Teilzahlungen in keiner Weise gegen den Zusammenhang.