Die mit den chinesischen Gesellschaften geschlossenen Verträge sind rechtsgenüglich belegt. Gleiches gilt für die gestützt auf diese Verträge gelieferten Mengen. Weiter sind die Zahlungen an die Beschuldigte rechtsgenüglich belegt. Diese Punkte sind denn auch nicht bestritten. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist jedoch der Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Verträgen und Lieferungen bzw. der Grund für die Zahlungen.