2.3 Bei der von der Vorinstanz unter E. B.III.2.3 aufgeführten Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den Vertretern der V.________Ltd. sind folgende Korrekturen anzubringen:  Die erste Nachricht ist nicht ganz korrekt wiedergegeben. Sie lautet richtigerweise wie folgt (D 25/2/5/2-3):