2.2 Bei den Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.2 ist folgende Korrektur anzubringen: Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme – entgegen der Darlegung der Vorinstanz – zur U.________Ltd. geäussert. Sie führte aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen von V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Im Übrigen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Seite 16/123