Die Vorinstanz hat die Beweislage zum Arbeitsverhältnis und den Verantwortlichkeiten der Beschuldigten korrekt dargelegt. Folgende Präzisierung ist jedoch anzubringen, wobei diese für den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Der Nettolohn (ohne allfälligen Bonus) der Beschuldigten betrug ab dem 1. Januar 2014 nicht in jedem Monat CHF 9'092.65, wie den Bankauszügen zu entnehmen ist, sondern teilweise CHF 9'088.20 (April-September 2014), CHF 9'087.80 (Oktober 2014) und CHF 9'092.35 (Januar 2015; D 23/1/2/95 ff.).