Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausführlich behandelt. Die Parteien warfen im Berufungsverfahren die Frage der Verwertbarkeit nicht auf. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. A.III). IV. Involvierte Gesellschaften und Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten Für die Übersicht über die involvierten Gesellschaften und die Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. B.II.) und die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 S. 5-7). Die Gesellschaften werden im Folgenden wie folgt bezeichnet: