6. Der Verteidiger ersuchte – wie bereits erwähnt – vor der Berufungsverhandlung um Akteneinsicht und verlangte u.a. die Zustellung der bereits eingereichten Plädoyernotizen des Privatklägervertreters. Die verlangten Akten wurde dem Vertreter mit Ausnahme der erwähnten Plädoyernotizen zugestellt (OG GD 2/7-9). Der Verteidiger sah in der Nichtherausgabe der Plädoyernotizen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (OG GD 9/5/4 Ziff. 190-193). Die entsprechenden Aktenstücke wurden dem Verteidiger (sowie der Staatsanwaltschaft) an der Berufungsverhandlung ausgehändigt (OG GD 9/5 S. 2).