Das Schlichtungsgesuch wurde praxisgemäss ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz zu den Akten genommen (OG GD 9/5 S. 6-7). Bei der materiellen Beurteilung hat sich gezeigt, dass die beantragten Beweisabnahmen nicht erforderlich sind und damit die Beweise nicht ergänzt werden müssen. Es wird dazu auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Auch im Übrigen sieht das Gericht von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme der Seite 12/123