349 StPO immer noch erfolgen. Den Antrag 9 wies das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab, dass auch hier die Erforderlichkeit erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Zudem sei Q.________ bereits im Untersuchungsverfahren befragt worden und habe dabei nichts zum Ablauf der Preisfixierung sagen können. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er etwas zur beantragten Thematik aussagen könne. Das Schlichtungsgesuch wurde praxisgemäss ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz zu den Akten genommen (OG GD 9/5 S. 6-7).