Nach Anhörung der übrigen Parteien wies das Gericht mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab. Die Abweisung der Anträge 1-7 wurde unter Verweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 namentlich damit begründet, dass die Erforderlichkeit der beantragten Beweisabnahmen erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Sollte das Gericht dann zum Schluss kommen, dass weitere Beweisabnahmen erforderlich sind, könnten diese gestützt auf Art. 349 StPO immer noch erfolgen.