(OG GD 2/6). Diese Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 vollumfänglich abgewiesen (OG GD 7/5). An der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung diese Beweisanträge (Beweisanträge 1-7). Zusätzlich beantragte sie das Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen (Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2). Nach Anhörung der übrigen Parteien wies das Gericht mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab.