Allerdings beseitigt die Berufung der Privatklägerinnen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsgebot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Das Gericht darf das Urteil Seite 11/123 der Vorinstanz somit nicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerinnen hinaus zuungunsten der Beschuldigten abändern.