3. Da die Privatklägerinnen ebenfalls Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Berufung der Privatklägerinnen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsgebot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus.