2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern A.2-5 und A.9-10. Die Privatklägerinnen fochten die Dispositivziffern A.1.1, A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11 und A.12 an. Zum Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden die Dispositivziffern A.1.1, A.3, A.4.1 und A.10. Unangefochten blieb einzig Dispositivziffer A.1.2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug). Folglich ist diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.