1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerinnen haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde ebenfalls kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.