22. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/5 S. 19). 23. Am 1. Juli 2022 wurde nochmals ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt. Dieser zeigt weiterhin keine Verurteilungen und keine neuen Strafuntersuchungen. Seite 10/123 Erwägungen und Begründung des Urteils A. Allgemeines I. Formelles und Prozessuales