Auch sie reichte ihre Honorarnote ein (OG GD 9/5/4/1). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge in ihrer Anschlussberufung mit Ausnahme von Antrag Ziff. 2.1, den sie ergänzte und welcher neu wie folgt lautet (OG GD 9/5/5): "2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Umfang von USD 10'500.00 betreffend die Zahlung der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 über insgesamt USD 35'000.00 sowie betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. freizusprechen;"