21. Die Privatklägerinnen hielten anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, beantragten aber zusätzlich, der Privatklägerin B.a.________AG für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (OG GD 9/5/3 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerinnen reichte seine entsprechenden Honorarnoten ein (OG GD 9/5/3/1-4). Die Verteidigung hielt vollumfänglich an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 9/5/4). Auch sie reichte ihre Honorarnote ein (OG GD 9/5/4/1).