Die übrigen Parteien verzichteten auf Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung mit Ausnahme von Beweisantrag 8. Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragte die Abweisung sämtlicher Beweisanträge. Das Gericht wies mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab (OG GD 9/5 S. 6-7).