13. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2021 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist an, um einen allfälligen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Gleichzeitig gewährte sie der Verteidigung eine einmalige Fristerstreckung, um allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 7/3). Am 21. Dezember 2021 gewährte die Verfahrensleitung der Verteidigung im Sinne einer Notfrist eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (OG GD 2/4-5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 stellte die Verteidigung schliesslich verschiedene Beweisanträge (OG GD 2/6).