11. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 7/2). 12. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 5/2): "1. Die Beschuldigte D.________ sei des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________