9. Die Privatklägerin H.________ AG reichte keine Berufungserklärung ein. 10. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurden die Berufungsverfahren S 2021 36 und 37 zufolge Rückzugs der rechtzeitig angemeldeten Berufungen der Staatsanwaltschaft abgeschrieben und auf die rechtzeitig angemeldete Berufung der Privatklägerin H.________ AG (S 2021 38) wurde zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils mit Bezug auf I.________, welche freigesprochen wurde, festgestellt (OG GD 7/1).